|
|
|
Glossar
Arbeitsbedingte Erkrankungen
Arbeit kann krank machen. Mit dem Begriff der arbeitsbedingten
Erkrankungen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass über
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten hinaus,
Gesundheitsstörungen und Krankheiten mit Gefährdungen bei der Arbeit
zusammenhängen können.
Der Begriff umfasst also weit mehr als die gesetzlich genau
definierten Berufskrankheiten. Der Begriff umfasst
gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ganz oder teilweise
durch Gefährdungen bei der Arbeit verursacht werden. Es kann sich
dabei auch um Krankheitsbilder handeln, die häufig chronisch werden,
wie Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems, des Rückens, der
Psyche oder der Atemwege. Chronische Krankheiten können zur dauerhaften
Erwerbsminderung führen.
Die gesamtwirtschaftlichen Kosten der arbeitsbedingten Erkrankungen
und Frühverrentungen werden auf 40 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz ging der klare Präventionsauftrag
an die Arbeitgeber, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.
Auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind beauftragt,
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu bekämpfen und bei der Erkennung
der gesundheitlichen Gefahren mit den Krankenkassen zu kooperieren.
Rechtsquellen: Arbeitsschutzgesetz, Sozialgesetzbuch VII,
Sozialgesetzbuch V
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz zielt auf die Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der
Arbeit. Es schreibt eine funktionstüchtige betriebliche
Arbeitsschutzorganisation vor und von allen Verantwortlichen
vorbeugendes und planmäßiges Handeln bei der Gestaltung der
Arbeitsbedingungen.
Dabei ist Ganzheitlichkeit gefragt. Es geht um das gesamte
Belastungsspektrum in der Arbeitswelt, so z. B um Lärm, schlechte Luft,
unzureichende Beleuchtung, aber auch um psychische und
psychosoziale Belastungsfaktoren.
Kernstück des Arbeitsschutzgesetzes ist die
Gefährdungsbeurteilung. Alle Belastungen und Gefahren, die
sich aus der Technik, der Arbeitsorganisation, der sonstigen
Arbeitsbedingungen, den sozialen Beziehungen und dem Einfluss der
Umwelt auf die Arbeit ergeben können, sollen beurteilt werden und
entsprechende Schutzmaßnahmen sind festzulegen.
Die Vermeidung der Gefahren an der Quelle steht dabei an erster
Stelle. Technische Mittel rangieren vor individuellen Schutzmaßnahmen
wie dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung.
Der arbeitende Mensch wird vom Arbeitsschutzgesetz nicht mehr nur
als zu schützendes Objekt gesehen, sondern jeder hat das Recht,
Vorschläge zu machen und sich zu beschweren, wenn die Mängel nicht
beseitigt werden.
Zum Arbeitsschutzgesetz wurden bislang folgende konkretisierende
Einzelrichtlinien erlassen: Bildschirmarbeitsverordnung,
Lastenhandhabungsverordnung, Baustellenverordnung, Verordnung zur
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen, Biostoffverordnung,
Arbeitsstättenverordnung.
Arbeitsunfall Ein
Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis, das
zu einem Gesundheitsschaden führt oder zum Tod führen kann. Alle Arbeitsunfälle
sollen dokumentieren werden. Ein meldepflichtiger Unfall liegt vor, wenn die
betroffene Person so schwer verletzt wird, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr
als drei Werktagen folgt, oder die Person getötet wird. Der Arbeitgeber hat den
beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen, der die notwendigen
Leistungen von der medizinischen Betreuung bis hin zur sozialen und beruflichen
Wiedereingliederung übernimmt. Wichtig für die Anerkennung als Arbeitsunfall
ist, dass sich der Unfall in Folge der Ausübung der versicherten Tätigkeit
ereignet hat.
Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder auf dem
Rückweg ereignen, werden als Wegeunfälle bezeichnet. Sie sind
versicherungsrechtlich den Arbeitsunfällen gleichgestellt.
Rechtsquelle: SGB VII.
Berufskrankheiten Berufskrankheiten
sind Krankheiten, die die Bundesregierung per Rechtsverordnung als solche
bezeichnet. Sie werden in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt, Anhang der
Berufskrankheiten-Verordnung. Die Liste zählt derzeit 67 Berufskrankheiten.
Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit kann vom erkrankten
Versicherten, von einem Arzt, der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber dem
zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Dieser ermittelt dann
die Arbeitsbedingungen und überprüft auch Belastungen in früheren
Arbeitsverhältnissen. Die Betroffenen sollten bei dieser Detektivarbeit helfen,
unbedingt den Betriebsrat einbeziehen und Zeugen benennen, die z. B. den Umgang
mit Gefahrstoffen ((Link zu Gefahrstofftext)) in der Vergangenheit bestätigen.
Ebenso sollten eigene Gedächtnisprotokolle, Sicherheitsdatenblätter oder
Gefahrstofflisten beigebracht werden. Eine Berufskrankheit wird nur anerkannt,
wenn nachgewiesen ist, dass sie auf Grund der Arbeitsbedingungen entstanden ist.
Die Unfallversicherung übernimmt dann die Kosten der medizinischen Behandlung,
der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung und auch Rentenzahlungen.
Betriebsärzte Sie
unterstützen und beraten den Arbeitgeber insbesondere bei der Ermittlung und
Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdungen sowie bei der ergonomischen und
menschengerechten Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. Ihr
Tätigkeitsbereich betrifft ferner arbeitsmedizinische Fragen sowie
Vorsorgeuntersuchungen. Sie führen regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen durch und
arbeiten mit den Betriebs- und Personalräten sowie den Fachkräften für
Arbeitssicherheit zusammen.
Rechtsquellen: Arbeitssicherheitsgesetz, BGV A6 und A7, BGV A2 in
Erarbeitung.
Bildschirmarbeit Seit
Anfang 2000 müssen die Arbeitsplätze den neuen Anforderungen der
Bildschirmarbeitsverordnung entsprechen. Sie formuliert nicht nur ergonomische
Mindestanforderungen für die Ausstattung der Arbeitsplätze, sondern richtet auch
den Blick auf die Arbeitsumgebung, die Arbeitsorganisation und die Kommunikation
zwischen Mensch und Computer. Sie verpflichtet die Arbeitgeber dazu, dafür zu
sorgen, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen
oder andere Tätigkeiten, wie Besprechungen, Kundengespräche und organisatorische
Aufgaben, unterbrochen wird. Als belastungsmindernde Maßnahmen rangieren
Pausenregelungen dabei eindeutig hinter der Mischarbeit. Beschäftigte haben nach
dem Gesetz Anspruch auf eine regelmäßige Untersuchung der Augen und des
Sehvermögens. Bei der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung müssen laut
Bildschirmarbeitsverordnung insbesondere die psychischen Belastungen und
körperlichen Probleme (bspw. mit dem Rücken) sowie Gefährdungen der Augen
berücksichtigt werden.
Rechtsquellen: Bildschirmarbeitsverordnung, Merkblatt
Bildschirm-Arbeitsplätze (GUV 23.3), Sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung
von Bildschirmarbeitsplätzen (GUV 50.12), VBG Bildschirm- und Büroarbeitsplätze.
Leitfaden für die Gestaltung SP 2.1 (BGI 650)
Biologische Gefährdungen
Mikroorganismen,
also z. B. Bakterien, Viren und Pilze, sind allgegenwärtiger Bestandteil unserer
Lebenswelt. Die meisten sind nützlich oder harmlos. Einige können jedoch zur
Störung unseres Wohlbefindens bis hin zu tödlichen Erkrankungen führen. Mehr als
andere sind Personen gefährdet, die beruflich mit Mikroorganismen umgehen oder
ihnen ausgesetzt sind. Zum Schutz dieser Beschäftigten wurde 1999 die
Biostoffverordnung erlassen. Gefährliche Mikroorganismen werden im
Verordnungstext als biologische Arbeitsstoffe bezeichnet. Eine Kernvorschrift
daraus stellt die Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 bis 8) dar. Angesprochen
sind nicht nur Arbeitgeber aus dem Bereich der Gen- und Biotechnik, der
Lebensmittelindustrie sowie pharmazeutischen Produktion, wo gezielt mit
Mikroorganismen umgegangen wird, sondern auch alle Arbeitgeber aus Sektoren, in
denen biologische Arbeitsstoffe zwar nicht beabsichtigt, aber doch aufgrund der
Tätigkeit eine Rolle spielen (so genannte nicht gezielte Tätigkeiten) bspw.
Krankenhäuser, Forschungs- und Diagnoselabors sowie die Abfall- und
Landwirtschaft.
Rechtsquellen: Biostoffverordnung
Ergonomie
Gemeinhin
wird darunter verstanden, dass die Arbeitsbedingungen den Menschen anzupassen
sind - und nicht umgekehrt. Der Begriff "Ergonomie!" setzt sich aus den
griechischen Wörtern ergon = Arbeit, Werk und nomos = Gesetz, Regel zusammen.
Ergonomie beschäftigt sich mit der menschlichen Arbeit hauptsächlich unter dem
Gesichtspunkt des individuellen Gesundheitsschutzes. Bei der ergonomischen
Gestaltung von Arbeitsplätzen geht es zum einen um die Arbeitsmittel, die
Arbeitsumgebung und die korrekte Anordnung sowie Anpassung der einzelnen
Komponenten an den Arbeitenden. Doch der Job belastet nicht nur, wenn man
schlecht sitzt und der Monitor flimmert, sondern auch dann, wenn z.B. die
Tätigkeitsinhalte und die Organisation der Arbeit zu wünschen übrig lassen.
Damit kommt die menschengerechte Arbeitsgestaltung ebenfalls ins Blickfeld. Ein
Arbeitsplatz ist dann ergonomisch gestaltet, wenn er keine Gesundheitsgefahren
verursacht und ein angenehmes Arbeiten ermöglicht. Dabei sollten sich die
Gestaltungsziele am Stand der Technik und den arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen orientieren.
Rechtsquellen: Arbeitssicherheitsgesetz, Gerätesicherheitsgesetz,
Arbeitsstättenverordnung, Maschinenrichtlinie, Bildschirmarbeitsverordnung, UVV
Allgemeine Vorschriften (BGV A1)/ (GUV 0.1), Sicherheitsregeln für
Büroarbeitsplätze (ZH 1/535)/ (GUV 17.7).
Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sie
unterstützen und beraten den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit
insbesondere bei der Ermittlung und Beurteilung der gesundheitlichen
Gefährdungen sowie bei der ergonomischen und menschengerechten Gestaltung der
Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. Zu ihren Aufgaben gehören regelmäßige
Begehungen der Arbeitsstätten, um Mängel festzustellen und dem Arbeitgeber
Vorschläge für deren Beseitigung zu unterbreiten. Fachkräfte für
Arbeitssicherheit arbeiten mit den Betriebs- und Personalräten sowie mit den
Betriebsärzten zusammen.
Gefährdungsbeurteilung
Das
Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, für alle
Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei stehen die
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten auf dem Prüfstand, um mögliche
Gesundheitsgefahren festzustellen und erforderliche Maßnahmen für den Schutz der
Gesundheit daraus abzuleiten. Die Verantwortlichen müssen darauf hinwirken, dass
alle arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken und ihr Zusammenwirken in die
Beurteilung einbezogen werden. Das Arbeitsschutzgesetz verweist
beispielhaft auf folgende Gefahrenquellen: Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe,
Arbeitszeiten, unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Bei der Feststellung betrieblicher Risiken geht es sowohl um Arbeitsstoffe,
Arbeitsmittel, physikalische Einwirkungen, Umgebungsfaktoren (Lärm, Klima,
Beleuchtung) als auch um psychische und psychosoziale Belastungen. Es handelt
sich um einen permanenten Verbesserungsprozess, denn die gewählten
Schutzmaßnahmen sind immer wieder auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und
haben sich am Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie an gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Für erhöhte Transparenz
und Verbindlichkeit sorgt die Pflicht des Arbeitgebers, den gesamten Prozess zu
dokumentieren. Betriebs- und Personalräte haben Mitbestimmungsrechte bei der
Gefährdungsbeurteilung. Dies betrifft auch die Auswahl der Methode. Die
Beschäftigten sollten in das gesamte Verfahren einbezogen und bereits bei der
Erhebung der Fakten beteiligt werden. Die Unfallversicherungsträger haben für
ihre Zuständigkeitsbereiche konkrete Handlungsanleitungen und unterstützende
Materialien entwickelt.
Rechtsquellen: Arbeitsschutzgesetz
Normen
Normen
definieren Standards zur Vereinheitlichung für die Wirtschaft. Sie werden von
internationalen, europäischen und nationalen Organisationen erstellt. Seit
längerem sind auch ergonomische Fragestellungen Gegenstand der Normung.
Normen stellen den Stand der Technik und der arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnisse dar, sie sind also ständigen Veränderungen unterworfen. In
Deutschland werden Normen vom Deutschen Institut für Normung (DIN)
herausgegeben. Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) ((Link zur KAN))
gewährleistet die Berücksichtigung von Belangen des Arbeitsschutzes in der
Normung. Die Unfallversicherungsträger ((Link zu BG-Text)) verweisen in
ihrem Regelwerk vielfach auf Normen. So wird sichergestellt, dass die dort
geforderten Sicherheitsmaßstäbe durch die Normen präzisiert werden.
Physikalische Einwirkungen
- Umgang mit Lasten
Die häufigste Ursache von Krankmeldungen sind Beschwerden des Stütz- und
Bewegungsapparates. Diese können durch den Umgang mit Lasten verursacht werden.
Seit 1996 gilt die Lastenhandhabungsverordnung für alle Arbeitnehmer, die Lasten
manuell handhaben müssen und dadurch in ihrer Gesundheit gefährdet sind. Danach
ist zunächst durch organisatorische Maßnahmen oder andere Mittel zu vermeiden,
dass mit Lasten überhaupt manuell umgegangen wird. Falls dies nicht möglich ist,
können elektrische oder mechanische Hilfsmittel die Arbeit erleichtern. Durch
Mischarbeit und Aufgabenwechsel kann der Arbeitstag für die Beschäftigten so
gestaltet werden, dass er auch Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragevorgänge umfasst.
Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind Rahmenvorschriften im Sinne des § 87
Absatz 1 Nr. 7 des BetrVG Wenn sich manuelle Lastenhandhabung nicht verhindern
lässt, kommt es auf die richtige Handhabung an. Diese sollte den Beschäftigten
vermittelt werden. Seit 1993 können bandscheibenbedingte Erkrankungen der Hals-
oder Lendenwirbelsäule unter bestimmten sehr engen Bedingungen als
Berufskrankheiten anerkannt werden.
Rechtsquelle: Lastenhandhabungsverordnung
- Lärm
Lärm kann das Gehör schädigen und auch das Nervensystem beeinflussen, den
Blutdruck erhöhen und das Herzkreislaufsystem schädigen. Technischer Lärmschutz
(z. B lärmdämmende Materialien, Schallschutz, abgekapselte Maschinen) hat
Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und dem Tragen persönlichem
Gehörschutzes. Der Schallpegel darf laut Arbeitsstättenverordnung bei
überwiegend geistiger Tätigkeit 55 Dezibel (normale Unterhaltung) nicht
überschreiten. Bei einfachen Routinetätigkeiten im Büro oder vergleichbaren
Arbeiten beträgt er maximal 70 Dezibel (a). Für alle sonstigen Tätigkeiten
gelten 85 Dezibel (a). Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten
Berufskrankheiten.
Derzeit wird daran gearbeitet, eine neue europäische Richtlinie zu Lärm, die
geringere Grenzwerte enthält, in deutsches Recht umzusetzen.
Rechtsquellen: Arbeitsstättenverordnung, BGV B3, (GUV 9.20).
- Vibrationen
Man unterscheidet zwischen Ganzkörperschwingungen und solchen, die über den
Hand-Arm-Bereich in den Körper gelangen. Die Gesundheitsrisiken sind abhängig
von der Intensität der Belastung und ihrer Dauer. Die für jede Maschine
mitzuliefernde Betriebsanweisung muss Angaben über die Vibrationsemission
enthalten. Schwingungen lassen sich durch technische Maßnahmen vermindern. Nach
der Liste der Berufskrankheiten können Erkrankungen, die durch
Ganzkörperschwingungen oder Hand-Arm-Schwingungen verursacht werden, als
Berufskrankheit anerkannt werden.
Rechtsquellen: Maschinenverordnung, Arbeitsstättenverordnung
Vibrationsrichtlinie)
- Klimafaktoren
Je nach Art der Tätigkeit sind in Arbeitsräumen Mindesttemperaturen
vorgeschrieben (bspw. in Verkaufsräumen 19 ° C, bei schwerer körperlicher Arbeit
12 ° C). In Büroräumen sollte die Temperatur 21 bis 22 Grad Celsius betragen.
Selbst bei hohen Außentemperaturen sollte es in Arbeitsräumen nicht wärmer als
26 Grad sein. Die Luftfeuchtigkeit liegt am besten zwischen 50 und 65 Prozent.
Zugluft ist zu vermeiden. Deshalb gilt eine Luftgeschwindigkeit von 0,1 bis 0,15
m/s bei ruhiger Körperhaltung als angenehm.
Rechtsquellen: Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinie (ASR)
6/1,3 Raumtemperaturen.
- Beleuchtung
Gutes Licht schont die Augen und beugt Ermüdungserscheinungen vor. Die
erforderliche Beleuchtungsstärke richtet sich nach der Art der Arbeitsaufgabe.
An Arbeitsplätzen sind mindestens 200 Lux vorzusehen, 500 Lux für
Büroarbeitsplätze. An Bildschirmarbeitsplätzen ist darauf zu achten, dass durch
die Beleuchtung keine Spiegelungen auf dem Monitor auftreten.
Rechtsquellen: Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung,
Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) 7/3 Künstliche Beleuchtung, UVV Allgemeine
Vorschriften (BGV A1)/ (GUV 0.1), Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an
Arbeitsstätten mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitssysteme (BGR 131)
(GUV 17.9).
- Innenraumluft
Ein
schlechtes Raumklima belastet die Gesundheit. Es kann Erkältungskrankheiten,
Bindehautentzündungen, trockene Schleimhäute, Allergien, Übelkeit und
Schwindelgefühle verursachen. Häufen sich die Symptome spricht man von einem
eigenen Krankheitsbild, dem Sick-Building-Syndrom. Dabei wirken sich
unangenehmes Raumklima, verunreinigte Luft, Ausdünstungen von Geräten, Lärm,
falsche Beleuchtung und mehr zusammen negativ aus.
Sicherheitsbeauftragte
In
Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten ist der Arbeitgeber
verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Dies erfolgt unter
Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates. Sicherheitsbeauftragte sollen den
Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen zum Unfall- und Gesundheitsschutz
in ihrem Tätigkeitsbereich unterstützen. Sie haben insbesondere auf die
Benutzung von Schutzvorrichtungen zu achten und auf die Gesundheitsgefahren für
die Beschäftigten hinzuweisen.
Rechtsquellen: Sozialgesetzbuch VII, BGV A1, GUV 0.1 |
|
Dipl.-Ing. Holger G. Maltz
Kruppstrasse 253
D 42113 Wuppertal
Telefon: |
0202 - 2761108 |
Mobil: |
0151 - 22633476 |
Fax: |
0202 - 2761109 |
www.ingenieurbuero-maltz.de
info@ingenieurbuero-maltz.de |
|
|